DeutschEnglish
HomeUnternehmenIndustrietechnikNassbaggertechnikPontons und StegeReferenzenKontakt

AGBs

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I. Diese allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (im folgenden: AGB) sind für alle geschäftli-
chen Beziehungen, Kaufverträge und sonstigen Rechtsgeschäfte zwischen uns und unseren Kunden verbindlich.
Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer ausdrücklichen schriftlichen
Bestätigung. Der Kunde verzichtet auf eigene Einkaufs- und sonstige Geschäftsbedingungen.
Die Rechte des Kunden aus dem Geschäftsverkehr mit uns sind nicht übertragbar.

II. Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend. Unsere Handelsvertreter haben weder Abschlussvollmacht, noch sind sie berechtigt, ein uns bindendes Angebot abzugeben. Ein Vertrag wird erst geschlossen, wenn wird den Auftrag schriftlich bestätigt haben.

Nebenabreden und Änderungen müssen durch uns schriftlich bestätigt werden. Zugesicherte Eigenschaften sind schriftlich und ausdrücklich als Zusicherungen zu kennzeichnen. Bezugnahmen auf DIN-Normen stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar.

An von uns gefertigten Zeichnungen, Mustern, Kostenanschlägen nebst dazugehörigen Unterlagen behalten wir uns Eigentum- und Urheberrecht vor. Ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung ist eine Verwertung durch den Kunden untersagt. Unterbleibt eine Auftragserteilung, sind wir berechtigt, dem Kunden eine Aufwandsentschädigung zu üblichen Honorarsätzen in Rechnung zu stellen.

Der Kunde ist an seine schriftlichen Aufträge und Bestellungen drei Monate ab Zugang gebunden. Der Vertrag kommt durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags innerhalb der 3-Monatsfrist zustande. Als schriftliche Bestätigung der Auftragsannahme gilt jedoch auch die Rechnungserteilung.

III. Lieferung

1. Art und Umfang der Lieferung

Der Lieferung wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, sofern dies vereinbart ist. Abbildungen und Maßangaben In Prospekten und Angeboten sind unverbindlich, auch soweit in der Auftragsbestätigung darauf Bezug genommen wird. Handelsübliche Abweichungen von Mustern oder vorausgegangenen Lieferungen gelten als genehmigt.

2. Transport

Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Der Gefahrübergang auf den Käufer beginnt mit der Übergabe der Ware an den Frachtführer oder Spediteur, spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers bzw. Werkes. Auch wenn es sich um Lieferung „frei" Haus, Baustelle oder Lager handelt, wird die Ware auf Gefahr des Käufers transportiert. Auch bei Sendungen des Käufers, insbesondere bei Maschinenübernahme und Inzahlungnahme gebrauchter Maschinen, wird die Lieferung auf Risiko des Käufers durchgeführt. Die Ware wird auf Kosten des Käufers transportiert. Unbeschadet unseres Rechts, die Ware auf Kosten des Käufers zu versichern, erfolgen Versicherungen gegen Transportschäden nur auf Anordnung und auf Kosten des Käufers. Verzögert sich der Transport infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Käufer über. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie wesentliche Mängel aufweisen sollten, unbeschadet etwaiger Gewährleistungsrechte vom Käufer entgegenzunehmen.

3. Lieferfristen

Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, sind Lieferfristen freibleibend.
Für Schäden, die dem Käufer durch verspätete Lieferung unsererseits entstehen, haften wir nur, wenn die verspätete
Lieferung durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden Ist. Unter diesen Voraussetzungen ersetzen
wir den dem Käufer tatsächlich entstandenen Schaden bis zur Höhe von 0,5 % des Kaufpreises der rückständigen
Lieferung für jede volle Woche des Verzugs, insgesamt aber nicht mehr als 3 % des Kaufpreises.
Lieferungsverzug unsererseits tritt nicht ein, so lange der Käufer mit einer Leistung uns gegenüber in Verzug ist.
Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Ware gilt auch dann als geliefert,
wenn sie nach Meldung der Versandbereitschaft nicht unverzüglich, spätestens aber 14 Tage nach erfolgter Meldung
(maßgeblich ist das Datum der Meldung) abgerufen wird.

Unvorhersehbare Störungen im Geschäftsbetrieb, insbesondere Arbeitsausstände und Aussperrungen sowie andere
Fälle höherer Gewalt sowohl bei uns als auch unseren Vorlieferanten befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkungen
von der Lieferpflicht; im Falle der Unmöglichkeit voll. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verschoben, so
werden dem Käufer nach Ablauf von 30 Tagen - gerechnet ab Meldung der Versandbereitschaft - die durch die
Lagerung entstandenen Kosten, mindestens aber 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Nach
Ablauf einer gesetzten angemessenen Frist und deren fruchtlosen Ablauf sind wir berechtigt, über den Liefergegenstand
anderweitig zu verfügen und den Käufer mit einer angemessenen verlängerten Frist anderweitig zu beliefern.
Teillieferungen sind zulässig. Sie liegen in unserem Ermessen.

IV. Preise

Berechnet werden im Zeitpunkt der Auftragserteilung gültige Nettopreise zuzüglich der am Liefertage geltenden Umsatzsteuer sowie bei Exportmaschinen etwaige Zollkosten. Unsere Preise gelten ab Lager oder ab Werk bzw. bei Gebrauchtmaschinen ab Standort, ausschließlich handelsüblicher Verpackung. Anschlüsse, Erd- und Mauerarbeiten, Aufstellen, Kabel und sonstiges Elektrozubehör sind nicht inbegriffen. Preis- und Kostenerhöhungen, Änderungen von Frachten, Zöllen, Steuern, Abgaben usw. berechtigen uns zu einer Preisanpassung, sofern die Lieferung nicht Innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss erfolgen kann oder soll.

V. Zahlungen

1 Zahlungsbedingungen

Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort zur Zahlung fällig.
Schecks werden zahlungshalber unter der Voraussetzung einer ausreichenden Deckung akzeptiert. Zweifel rechtfer-
tigen eine Ablehnung. Wechsel nehmen wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber an.
Unsere Handelsvertreter sind nicht berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen. Zahlungen können nur mit befreiender
Wirkung an uns vorgenommen werden, es sei denn, unser Beauftragter legt eine ausdrückliche, schriftliche
Inkassovollmacht vor. Bestehen mehrere Forderungen gegen den Käufer, so werden eingehende Zahlungen mit der jeweils ältesten Forderung verrechnet. Wird der Kaufpreis nicht bar bezahlt, tritt der Käufer seine Ansprüche aus etwaigen von ihm oder uns zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsverträgen zur Sicherung unserer Ansprüche mit Abschluss der Versicherungsverträge an uns ab.

Der Käufer verpflichtet sich, bei Überschreitung der Zahlungsfristen 4 % Zinsen p.a. über Bundesbankdiskontsatz,
mindestens aber 6 %, ab Fälligkeit zu entrichten, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen
wegen irgendwelcher, von uns nicht anerkannter Gegenansprüche und die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen
ist nicht zulässig.

Die jeweilige Kaufpreis-Restschuld ist ohne Rücksicht auf die Fälligkeit der erfüllungshalber gegebenen Wechsel
sofort fällig, und der Käufer ist unter Ausschluss von Einreden jeder Art verpflichtet, den Kaufgegenstand an uns oder
einen von uns bezeichneten Dritten auf unser Anfordern herauszugeben, wenn zwei Wechsel oder - falls der Käufer
im Handelsregister eingetragen ist ein Wechsel ganz oder teilweise nicht eingelöst werden.Dies gilt auch dann, wenn
die Wechsel von dem Finanzierungsinstitut vorgelegt worden sind oder: das Finanzierungsinstitut die teilweise oder vollständige Zahlung der restlichen Darlehenssumme von uns verlangt oder der Käufer einen außergerichtlichen Vergleich anstrebt, das Vergleichs- oder Konkursverfahren über sein Vermögen beantragt wird, oder sich aus anderen Tatsachen, insbesondere Pfändungsmaßnahmen anderer Gläubiger, ergibt, dass er fälligen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist; oder der Käufer über die gelieferten Gegenstände vor voll ständiger Tilgung seiner Verbindlichkeiten verfügt, insbesondere diese veräußert, verpfändet oder verschenkt, sie unbefugt an einen anderen Ort verbringt, die Gegenstände abhanden kommen oder gebrauchsunfähig werden.

Die in den Angeboten unterbreiteten oder in Auftragsbestätigungen vorgesehenen Finanzierungsbedingungen
bedürfen in jedem Falle der Zustimmung des betreffenden Finanzierungsinstituts. Alle durch die Finanzierung
entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Käufers. Die Finanzierungsunterlagen müssen uns bei Versandbereitschaft
vollständig und vom Käufer rechtswirksam unterschrieben vorliegen.
Wir behalten uns vor, in allen Fällen, in denen nicht Barzahlung geleistet wird, für den Käufer und zu dessen Lasten
den Kaufgegenstand gegen Maschinenbruch, Feuer, Wasser und sonstige Schäden bis zum Zeitpunkt der vollstän-
digen Tilgung unserer Forderungen zu versichern,

VI. Eigentumsvorbehalt

Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst auf den Kunden über,
wenn sämtliche seiner uns gegenüber bestehenden Verbindlichkeiten voll bezahlt sind.

Wird der Kaufvertrag über ein Finanzierungsinstitut abgewickelt und das Eigentum sicherungshalber diesem
Finanzierungsinstitut übertragen, so wird unser Vorbehaltseigentum wieder wirksam, sobald das Finanzierungsinstitut
befriedigt ist und uns in diesem Zeitpunkt noch irgendwelche Ansprüche gegen den Käufer zustehen. Der Käufer tritt
schon jetzt sein Anwartschaftsrecht auf Übertragung des Eigentums gegenüber dem Finanzierungsinstitut an uns ab.
So lange unser Eigentumsvorbehalt oder das Sicherungseigentum des Finanzierungsinstituts bestehen, ist eine
Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung oder anderweitige Überlassung des Kaufgegenstandes
an Dritte ohne unsere schriftliche Zustimmung unzulässig.

Veräußert der Käufer unsere Vorbehaltsware trotzdem, so tritt er bereits jetzt seine Ansprüche aus der Veräußerung
an uns ab, gleichviel, ob die Ware zusammen mit anderen Leistungen oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer
veräußert worden ist. Der Kunde hat auf unser Verlangen die Abtretung offenzulegen und uns sämtliche zur
Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen. Daneben sind
wir zur selbständigen Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Abnehmer berechtigt. Dies hat die Wirkung eines
Widerrufs der nachstehenden Einziehungsermächtigung.

Der Kunde ist ermächtigt, die abgetretenen Forderungen für uns einzuziehen, so lange er seinen vertraglichen
Verpflichtungen uns gegenüber uneingeschränkt nachkommt. Diese Ermächtigung ist für uns jederzeit widerrufbar.
Eingezogene Beträge hat der Kunde für uns gesondert aufzubewahren und unverzüglich an uns abzuführen.
Bei Zugriffen anderer Gläubiger bzw. zu erwartenden Zugriffen, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes
hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Pfändenden auf unseren Eigentumsvorbehalt
aufmerksam zu machen. Der Kunde hat die Kosten von Maßnahmen zur Beseitigung des Eingriffs - insbesondere den
Interventionsprozessen - zu tragen, sofern sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können.
Auf unser Verlangen hat der Kunde die zur Sicherheit abgetretene Forderung für uns im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung geltend zu machen. Dies schließt das Durchschreiten des Rechtsweges und die Vollstreckung mit ein.
Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Kaufgegenstandes durch uns gelten nicht
als Rücktritt vom Vertrage.

VII. Gewährleistung

Wir haften nur für solche Mängel, die nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes eingetreten sind.

Liegen derartige Mängel vor, so werden wir die von ihnen betroffenen Teile nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Gelingt die Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung trotz dreier Versuche unsererseits nicht, so steht dem Käufer das Recht zu, den Kaufpreis nach den gesetzlichen Bestimmungen zu mindern.

Der Kunde hat uns die entsprechenden Teile frachtfrei einzusenden. Ist die Reklamation berechtigt, so erfolgt die Ausbesserung oder die Beschaffung des neuen Teils sowie die Rücksendung an den Käufer auf unsere Rechnung. Alle anderen und weitergehenden Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

Wir übernehmen keine Gewähr für solche Schäden, die durch unsachgemäße Behandlung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Käufer oder dritte Personen entstehen, sowie für Schäden, die durch chemische oder elektrische Einflüsse, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind, entstanden sind. Der Kunde hat die Ware zur Erhaltung seiner Gewährleistungsansprüche bei deren Abholung bzw. Anlieferung unverzüglich auf Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferung zu untersuchen. Mängelrügen sind binnen fünf Werktagen nach Lieferung, in jedem Falle aber vor Verarbeitung oder Einbau der Lieferung vorzunehmen. Anderenfalls gilt die Ware als genehmigt. Die Rügefrist gilt entsprechend, wenn sich innerhalb der Gewährleistungsfrist ein versteckter Mangel zeigt. Der Zeitpunkt der Entdeckung ist im Zweifel vom Kunden zu beweisen. Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere wegen mittelbarer bzw. sog. Mangelfolgeschäden.

Wir sind von jeder Haftung befreit, wenn sich der Versand oder bei vereinbarter Inbetriebnahme durch uns die Aufstellung oder Inbetriebsetzung einer gekauften Maschine ohne unser Verschulden mehr als zwölf Monate verzögert; wenn uns der Käufer die zur Vornahme einer notwendig erscheinenden Änderung sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen erforderliche Zeit verweigert; wenn der Käufer über dritte Personen ohne unsere vorherige Einwilligung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchführen.

Wir behalten uns vor, die Beseitigung von Mängeln zu verweigern, so lange der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen, nicht vollständig erfüllt.

Für Schäden aus positiver Vertragsverletzung haften wir nur, wenn der Schaden durch uns vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Das gilt auch und insbesondere für technische Auskünfte, Berechnungen und Arbeiten bei der Inbetriebsetzung und für sonstige Nebenleistungen sowie alle Verzugsansprüche des Käufers.

VIII. Rücktritt und Schadensersatz wegen Nichterfüllung

Wir behalten uns über die gesetzlichen Bestimmungen hinaus in folgenden Fällen ein Rücktrittsrecht vom Vertrage
vor: wenn bei Kaufverträgen, die über Finanzierungsinstitute abgewickelt werden, diese die Finanzierung ablehnen oder
auf Grund ihrer Finanzierungsbedingungen vom Finanzierungsvertrag zurücktreten; wenn sich herausstellen sollte, dass die Vermögensverhältnisse des Käufers vor oder nach Abschluss des Kaufvertrages den Anspruch auf den Kaufpreis gefährdet erscheinen lassen; wenn die Lieferung bei uns oder bei einem unserer Vorlieferanten objektiv oder subjektiv unmöglich wird, und zwar gleichgültig, ob wir oder unsere Vorlieferanten diese Unmöglichkeit zu vertreten haben, und es uns trotz zumutbarer Bemühungen nicht gelingt, eine Ersatzbelieferung durch Dritte zu erreichen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen der Ausübung unseres gesetzlichen oder vereinbarten Rücktrittsrechtes sind ausgeschlossen.

Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten für die Demontage und den Rücktransport der Maschine zu tragen. Bei Finanzierungsgeschäften bleibt er auch mit den Kosten des Finanzierungsinstituts belastet.

In allen Fällen, in denen uns ein Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Kaufvertrages zusteht, sind wir berechtigt, 20 % des Kaufpreises als Schaden geltend zu machen, ohne die Höhe unseres tatsächlichen Schadens nachweisen zu müssen, es sei denn, der Käufer weist nach, dass kein oder ein sehr viel geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadensersatzanspruches durch uns bleibt unberührt.

Als Hauptpflichten im Sinne des § 326 BGB gelten auch die Verpflichtungen des Käufers auf Abnahme der gekauften Maschinen sowie bei Finanzierungsgeschäften die Verpflichtung auf Ausfüllung, Unterzeichnung und Rücksendung der Finanzierungsunterlagen.

Wir sind befugt, unsere Rechte aus § 326 BGB geltend zu machen, ohne dass es einer Nachfristsetzung bedarf. Wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen, sind wir berechtigt, die vom Käufer gezeichneten Wechsel in Höhe unserer Rückgewähr oder Schadensersatzansprüche zu verwerten.

Der Kunde verpflichtet sich uns gegenüber seine Umsatzsteuerpflichten zu erfüllen. Bei einer Verletzung der ihn treffenden Pflichten ist er uns zum Regress verpflichtet, sofern wir wegen dieser Verletzung in Anspruch genommen werden.

IX. Gebrauchtmaschinen

Wir übernehmen für gebrauchte Maschinen keinerlei Gewähr. Die Lieferung erfolgt nur einschließlich etwa vorhandener Zubehörteile.

Wenn wir gebrauchte Maschinen in Zahlung nehmen, gilt als vereinbart, dass diese Maschinen sich in betriebfähigem Zustand befinden und keine verborgenen Mängel, wie z.B. Risse, Korrosion, Brüche usw., aufweisen. Sollten sich solche Mängel bei uns oder bei unseren Abnehmern herausstellen, so sind wir auch dann berechtigt, die gebrauchte Maschine wieder zur Verfügung zu stellen, wenn eine unverzügliche Mängelrüge (§377 HGB) nicht erfolgt. Wir sind in diesem Falle berechtigt, bare Zahlung desjenigen Betrages zu verlangen, den wir dem Käufer unserer Maschine für die in Zahlung genommene Maschine gutgebracht haben.

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Versandort der Kaufsache, Erfüllungsort für alle Verpflichtungen des Kunden ist der Sitz unseres Unternehmens.

Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gelle für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, Erfüllungsort und Gerichtsstand. Das gilt auch für Urkunden-, Wechsel-, und Scheckprozesse. Weiter gilt ausschließlich deutsches Recht und deutsche Gerichtsbarkeit.

XI. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen oder einzelne Bestandteile unwirksam bzw. nichtig sein, so bleibt davon die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Bestandteile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
Anstelle der nichtigen bzw. unwirksamen Klauseln oder Vertragsbestandteile treten die gesetzlichen Bestimmungen
und zwar in erster Linie die, die dem mit der unwirksamen bzw. nichtigen Klausel angestrebten Regelungszweck am
nächsten kommen.

Copyright © 2007 · Christa Wendland · Industrie- und Nassbaggertechnik · Becklingen 68 · 29303 Bergen · Tel 05051 98 77-0 · info@nassbaggertechnik.de